Sportarbeiter

Auch im Hinblick auf die Sportreform, die am 01. Juli 2023 in Kraft treten wird, gibt es einige Klarstellungen zur neuen Figur des Sportarbeiters:

Im Hinblick auf die sportliche und ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Reihe von wichtigen Änderungen vorgeschlagen. Dazu gehören eine Anhebung von 18 auf 24 Stunden pro Woche für die Annahme eines Mitverhältnisses im Bereich des Amateursports, ein Verwaltungsverfahren der stillschweigenden Zustimmung für die Genehmigung der Sportarbeit durch Beamte und die Möglichkeit der Erstattung der Ausgaben von Freiwilligen bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Monat.

Für Spielleiter und ähnliche Personen ist vorgesehen, dass nicht für jede einzelne Dienstleistung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss, sondern dass die Meldung oder Benennung der zuständigen Franchiseeinrichtung ausreicht. Die Informationen über die Dienste werden dann an das INPS, das INAIL, die Nationale Arbeitsinspektion und die RAS weitergeleitet.

Die Möglichkeit einer pauschalen Kostenerstattung für Spielleiter und ähnliche Personen bis zu einem Höchstbetrag von 150 EUR pro Monat wird anerkannt, sofern das zuständige Organ der Gesellschaft entscheidet, für welche Arten von Ausgaben und ehrenamtlichen Tätigkeiten diese Art der Kostenerstattung zulässig ist.

Die Dienstleistung des Sportlers muss zugunsten eines Mitglieds der Sportorganisation erbracht werden. Dies bestätigt die Möglichkeit, die besondere Disziplin nicht nur dann anzuwenden, wenn die Dienstleistung an Amateursportorganisationen, sondern auch an eingetragene Mitglieder erbracht wird.

Ausgenommen von den Erleichterungsvorschriften sind schließlich diejenigen, die Dienstleistungen im Rahmen eines Berufs erbringen, dessen Berufsqualifikation außerhalb des Sportsystems verliehen wird und für dessen Ausübung sie in spezielle Register oder Listen eingetragen sein müssen, die von den jeweiligen Berufsverbänden geführt werden.

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