Sportreform: das im Amtsblatt veröffentlichte Dekret "Correttivo-bis" - Die wichtigsten Neuerungen

Inail: Befreiung von der gesetzlichen Unfallversicherung für Sportler, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn sie im Rahmen eines Vertrag der koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit. Der Grund dafür ist, dass registrierte Sportarbeiter diesen Versicherungsschutz bereits in ihrer Mitgliedschaft enthalten haben.

Vermutung einer koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit: In Bezug auf die gesetzliche Vermutung hebt das Correttivo-bis die Schwelle, innerhalb derer diese Vermutung gilt, von 18 auf 24 Stunden pro Woche an, eine Schwelle, bei der die für die Teilnahme an Sportveranstaltungen aufgewendete Zeit nicht angerechnet werden darf. Die Messung muss durchgeführt werden Woche für Woche.

Bitte beachten Sie, dass für "Amateursportvereine" die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen

  • Für alle co.co.sports-Arbeitsverhältnisse ist eine vorherige Meldung an die Arbeitsverwaltung obligatorisch, die über das Nationale Register für Amateursportaktivitäten (RAS) spätestens am dreißigsten Tag des Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss;
  • Die monatliche Übermittlung von Gehalts- und Informationsdaten, die für die Berechnung der Beiträge (UNIEMENS) nützlich sind, an das INPS kann entweder auf dem üblichen Weg oder über das RAS erfolgen;
  • das Einheitliche Arbeitsbuch kann innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf eines jeden Berichtsjahres (30. Januar 2024 für das Jahr 2023) in einer Summe über das RAS geführt werden;
  • Auf Erstantrag können alle für Amateursportler fälligen Erfüllungen und Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die Lohn- und Gehaltsperioden von Juli bis September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 geleistet werden.
  • für Zahlungen rückverfolgbare Systeme verwenden (z. B. Banküberweisungen).

Gelegentliche Beschäftigung: Aus dem wörtlichen Wortlaut von Artikel 25 Absatz 3-bis geht hervor, dass sowohl das "Gelegenheitsarbeitsverhältnis" gemäß Artikel 222 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als auch das "Gelegenheitsnebenarbeitsverhältnis" gemäß Artikel 54-bis des Gesetzesdekrets Nr. 50/2017 unter Anwendung der allgemeinen Regelung angewendet werden kann.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die Steuerbefreiung für die Vergütungen von Sportarbeitern bis zu der in Artikel 36 des Gesetzesdekrets 36/2021 vorgesehenen Grenze von 15.000 Euro pro Jahr wurde bestätigt, wobei präzisiert wurde, dass für das Jahr 2023 auch die in den ersten sechs Monaten erhaltenen Vergütungen gemäß der aufgehobenen Bestimmung von Artikel 67, Absatz 1, Buchstabe m) des konsolidierten Einkommenssteuergesetzes bis zur Freigrenze (10.000 Euro) zur Erreichung der oben genannten Freigrenze beitragen werden. Darüber hinaus wurde die Befreiung von den INPS-Beiträgen für die Vergütungen von Sportlern, die einer getrennten Verwaltung unterliegen (co.co.co. und Mehrwertsteuer), bis zu einer Grenze von 5.000 Euro pro Jahr bestätigt. Andererseits wird eine Befreiung von der IRAP-Bemessungsgrundlage ex novo für alle Vergütungen eingeführt, die an co.co.co. im Amateurbereich unterhalb eines Betrags von 85.000 Euro pro Jahr gezahlt werden.

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