Reform des Sports und Reform des Dritten Sektors: APS in RUNTS und RASD eingeschrieben

Sportreform: eine offene Baustelle

Die Sportreform gilt als "offene Baustelle". Mit dem Vorratsbeschluss wurde die Frist für die Anpassung der Satzung vom 31. Dezember auf den 30. Juni 2024 verlängert.

Das Dekret Nr. 120/2023

Dieses Dekret, das am 5. September 2023 in Kraft trat, hat die Beziehung zwischen den Reformen des Dritten Sektors und des Sports besser definiert. Einrichtungen des Dritten Sektors können sportliche Aktivitäten als Aktivitäten von allgemeinem Interesse in ihre angenommenen Satzungen aufnehmen, so dass sie sowohl im RUNTS als auch im Register für sportliche Aktivitäten eingetragen werden können und von den Steuervorteilen beider Reformen profitieren.

Auswirkungen des Berichtigungserlasses

Das Berichtigungsdekret stellt klar, dass im Falle einer doppelten Eintragung der Zweck des Amateursports nicht im Namen oder im Firmennamen angegeben werden muss. Die Regeln der Sportreform gelten nur, wenn sie mit der Reform des Dritten Sektors des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 vereinbar sind.

Steuerliche Sonderregelung und Amateursportvereine

Nach der vollständigen Umsetzung der Reform des Dritten Sektors können Amateursportverbände und -vereine nur dann die besondere Pauschalregelung des Gesetzes Nr. 398/1991 anwenden, wenn sie weder bei der RAS noch bei der RUNTS registriert sind.

Art. 86 des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 und die neue Verfallsregelung

Mit diesem Artikel wird ein pauschales Einkommensermittlungssystem eingeführt, das potenziell günstiger ist als das bisherige, aber noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. Sie kann nur von Vereinen zur sozialen Förderung und Freiwilligenorganisationen angewendet werden.

Grenzwerte für kleinere APSs

APS können diese Regelung nur anwenden, wenn ihre kommerziellen Einnahmen 130.000 EUR oder einen vom Rat der Europäischen Union genehmigten höheren Schwellenwert nicht überschreiten.

Einfluss auf die Entkommerzialisierung von Erträgen

Beim RUNTS eingetragene Vereinigungen können nicht von der Regelung der Entkommerzialisierung der Einnahmen gemäß Artikel 148 des TUIR profitieren. Die APS "Sport" werden jedoch in den Genuss einer quasi-äquivalenten Regelung kommen, die in Artikel 85(1) des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 geregelt ist.

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